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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Lieferbedingungen

Die Lieferbedingungen des Lieferers liegen allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung bzw. Annahme der Lieferung als ausschließlich maßgeblich anerkannt. AnderslautendeBedingungen des Bestellers bedürfen der schriftlichen Bestätigung, ansonsten sind sie unverbindlich, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Lieferungsumfang und –zeit

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist das schriftliche Angebot des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

2.2 Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur bei vorab schriftlich bestätigtem Fixtermin übernommen.

2.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

2.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

3. Gefahrübergang und Entgegennahme

3.1 Die Ware reist unabhängig vom Bestimmungsort der Versendung auf Gefahr des Empfängers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus von dem Lieferer nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt bewirkt.

3.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern.

3.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus dem Abschnitt unter Ziffer 7 entgegen zunehmen.

3.4 Teillieferungen sind zulässig.

4. Zweifel an der Kreditwürdigkeit

Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers kann der Lieferer Vorauszahlung verlangen, die Lieferung von der Herausgabe von Sicherheiten abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer vollständig erfüllt hat.

5.2 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.3 Der Lieferer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne weiteres zurückzunehmen, falls der Besteller Vertragsverpflichtungen nach Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht erfüllt. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nimmt der Lieferer neuwertige Ware zurück, so erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Rechnungswertes, die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt dem Lieferer vorbehalten.

5.4 Das Eigentum des Lieferers erstreckt sich auch auf durch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Der Besteller wird bei der Verarbeitung für den Lieferer tätig, ohne hieraus Ansprüche gegen den Lieferer ableiten zu können. Der Besteller wird Vorbehaltsware sorgfältig möglichst gesondert – für den Lieferer verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen oder Beschädigung versichern. Ansprüche hieraus tritt er mit Warenempfang mit allen sich aus seiner Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Rechten an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Bei Weiterverkauf hat der Besteller den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer abhängig zu machen. Factoringvereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Lieferers. Im Falle einer Anspruchsgefährdung hat der Besteller auf Verlangen die in Satz 5 erwähnten Abtretungen offen zulegen und dem Lieferer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche sind abzuwehren und unverzüglich mitzuteilen. Übersteigen die Sicherheiten des Lieferers Forderungen um mehr als 20%, ist der Lieferer auf Verlangen nach dessen Wahl zu angemessener Freigabe verpflichtet.

6. Zahlung

6.1 Unsere Verkaufspreise sowie alle Angebote, Verkäufe und Berechnungen verstehen sich in Euro.

6.2 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Verpackungskosten, Leih-, Abnutzungs- und Rücksendungsgebühren für Verpackungsmaterial, z.B. Paletten gehen zu Lasten des Bestellers.

6.3 Der Kaufpreis ist bei Auslieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung, ansonsten gerät der Besteller entsprechend der gesetzlichen Vorschriften in Verzug.

6.4 Zahlungsüberschreitungen berechtigen den Lieferer, Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno auf den Endbetrag der fälligen Rechnungen zuzüglich EUR 10, – für jede Mahnung zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.5 Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Besteller nur berechtigt, wenn Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns oder unsere mit einer Inkassovollmacht ausgestatteten Mitarbeiter erfolgen.

7. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 9.4 wie folgt:

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 1 Jahr seit Ablieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer 2 Wochen nach Ablieferung/unverzüglich (§ 377 HGB) schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

7.2 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungs-ansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeug-nisses zustehen.

7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel.
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

7.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu
verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

7.6 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.

7.7 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen und ansonsten auf das 3-fache des Liefer-wertes beschränkt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftiger-weise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

8. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefer-gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 9 entsprechend.

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers

9.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung von Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

9.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 2 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

9.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

9.4 Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu
vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

9.5 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

10. Maßabweichungen/Schutzrechte Dritter
Abweichungen in Durchmesser, Gewicht oder Aufbau, die rohstoff- oder fertigungsbedingt sind, bleiben vorbehalten. Handelsübliche Über- oder Unterlängen sowie Stückzahlabweichungen, insbesondere bei
Einheitspackungen bzw. -mengen sind zulässig. Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller bereits jetzt von sämtlichen
Ansprüchen frei.

11. Datenschutz
Der Lieferer verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.

12. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen – insbesondere bei Verwendung außerhalb des vollkauf-männischen Geschäftsverkehrs – berührt die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
Anstelle der nichtigen Bestimmung ist unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem verfolgten Zweck in wirtschaftlicher Hinsicht entspricht, gleiches gilt sinngemäß für eventuelle Regelungslücken. Eine Änderung
dieser Geschäftsbedingungen bleibt vorbehalten.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, maßgeblich für 
Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lieferers unter ausschließlicher Geltung deutschen Rechts. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Blankenfelde, 21.06.2005

Haben Sie Fragen zum Job? Wir sind für Sie da:

Tel.: (03379) 39520 / 21
Fax: (03379) 39404

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